Zwei Regelwerke, ein Gegenstand
Automatenspiel wird in Deutschland zweimal geregelt, und die beiden Regelwerke kennen sich gegenseitig nicht. Für Angebote im Internet gilt der Glücksspielstaatsvertrag, für Geräte in Spielhallen und Gastronomie die Spielverordnung. Sie stellen dieselben Fragen und geben unterschiedliche Antworten, was die häufigste Verwirrung in diesem Feld erklärt: Ein Satz über Einsatzgrenzen ist ohne die Angabe, welches Regelwerk gemeint ist, nicht überprüfbar.
| Frage | GlüStV 2021, § 22a | Spielverordnung (SpielV), § 13 |
|---|---|---|
| Höchsteinsatz je Spiel | 1,00 €§ 22a Abs. 7 Satz 1 | 0,20 €§ 13 Nr. 2 |
| Mindestdauer je Spiel | 5 s§ 22a Abs. 6 Satz 1 | 5 s§ 13 Nr. 2 |
| Höchstgewinn je Spiel | nicht begrenztkeine Grenze in § 22a | 2,00 €§ 13 Nr. 2 |
| Verlustgrenze je Stunde | keinestattdessen Einzahlungslimit | 60 € / h§ 13 Nr. 4 |
| Parallelspiel | verboten§ 22a Abs. 10 Satz 1–2 | nicht geregeltGeräteebene, nicht Personenebene |
| Jackpots | verboten§ 22a Abs. 8 Satz 2 | nicht einschlägigGrenzen wirken je Spiel |
| Anzeige der Auszahlungsquote | Pflicht§ 22a Abs. 3 Satz 3 | keine Anzeigepflichtstattdessen Kontrolleinrichtung, § 13 Nr. 9 |
Beide Spalten sind Primärtext. Quellen: § 22a GlüStV 2021, Virtuelle Automatenspiele und § 13 Spielverordnung (SpielV).
Die auffälligste Lücke ist keine Lücke Online gibt es keinen Höchstgewinn je Spiel und keine Verlustgrenze je Stunde, terrestrisch beides. Das ist kein Versehen, sondern eine andere Konstruktion: Der Staatsvertrag begrenzt nicht das Gerät, sondern die Person, über ein anbieterübergreifendes Einzahlungslimit und ein Verbot des gleichzeitigen Spiels. Die Spielverordnung begrenzt umgekehrt das Gerät und lässt die Person unbeschränkt. Wer beide Systeme an derselben Kennzahl messen will, findet auf jeder Seite eine Leerstelle, die auf der anderen als Instrument existiert.
Aus den Grenzwerten folgt eine Rechnung, für die es keine Quelle braucht, weil sie unmittelbar aus Einsatzhöhe und Mindestdauer folgt. Bei mindestens fünf Sekunden je Spiel sind höchstens 720 Spiele in einer Stunde möglich. Online ergibt das bei einem Euro Höchsteinsatz einen Einsatz von bis zu 720 Euro je Stunde, terrestrisch bei 0,20 Euro bis zu 144 Euro. Der terrestrische Wert läuft dabei gegen eine zweite Grenze: Die Verlustsumme darf 60 Euro je Stunde nicht übersteigen.
Wer entscheidet: drei Stellen und ihre Normen
Zuständig ist nicht eine Behörde, sondern je nach Frage eine von drei. Das ist der Grund, weshalb sich Auskünfte zum deutschen Glücksspielrecht so oft zu widersprechen scheinen: Die Antworten stammen aus verschiedenen Häusern, jedes für seinen Teil korrekt.
Rechtsgrundlagen im Wortlaut in der Tabelle darunter. Quellen: § 27f GlüStV 2021, Zuständigkeiten der Anstalt, § 22a GlüStV 2021, Virtuelle Automatenspiele, § 8 und § 8a GlüStV 2021, Spielersperren und §§ 11, 12, 15 Spielverordnung (SpielV), Zulassung der Bauart.
GGL
Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder
rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sitz Halle (Saale), Hansering 15.
- Erlaubnisse mit Wirkung für alle Länder§ 27f Abs. 1 in Verbindung mit § 9a Abs. 1
- Erlaubnis für jedes einzelne virtuelle Automatenspiel§ 22a Abs. 1 Satz 2
- Führung der Limitdatei zum anbieterübergreifenden Einzahlungslimit§ 27f Abs. 4 Nr. 2 in Verbindung mit § 6c Abs. 4
- Führung der Datei gegen gleichzeitiges Spiel bei mehreren Anbietern§ 27f Abs. 4 Nr. 3
- Anpassung des Höchsteinsatzes je Spiel§ 27f Abs. 4 Nr. 4 in Verbindung mit § 22a Abs. 7
RP Darmstadt
Regierungspräsidium Darmstadt
Landesbehörde, bundesweit zuständige Stelle für das Sperrsystem. Sitz Darmstadt.
- Führung des zentralen Sperrsystems OASIS§ 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 8a
- Bearbeitung von Sperranträgen und Aufhebungsanträgen§ 8a Abs. 6
PTB
Physikalisch-Technische Bundesanstalt
Bundesoberbehörde, entscheidet im Benehmen mit dem Bundeskriminalamt. Sitz Braunschweig.
- Zulassung der Bauart eines Geldspielgerätes§ 11 Abs. 1 SpielV
- Befristung der Zulassung auf ein Jahr, Verlängerung auf Antrag§ 11 SpielV
- Ausgabe von Zulassungsschein, Zulassungsbeleg und Zulassungszeichen§ 15 SpielV
Der Sitz der Aufsichtsanstalt ist der Betreiberauskunft entnommen, die Rechtsform und der Zeitpunkt der Errichtung dem Staatsvertrag. Quellen: Über die GGL und § 27a GlüStV 2021, Errichtung der Anstalt.
Ein belegtes Datum und drei belegte Veröffentlichungen
Eine Chronologie der Rechtsentwicklung wäre hier leicht zu schreiben und schwer zu belegen. Wir führen deshalb nur, was im Primärtext oder in einer Veröffentlichung mit Datum steht. Der Staatsvertrag nennt einen Tag für die Errichtung der Aufsichtsanstalt; für die schrittweise Übernahme der einzelnen Aufgaben nennt die Anstalt selbst kein Datum, sondern beschreibt sie als stufenweise. Was dazwischen liegt, bleibt hier offen, statt geschätzt zu werden.
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1. Juli 2021
Die Aufsichtsanstalt wird errichtet
Der Staatsvertrag nennt diesen Tag als Zeitpunkt der Errichtung einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts für die Glücksspielaufsicht, insbesondere im Internet.
§ 27a GlüStV 2021, Errichtung der Anstalt, Glücksspielstaatsvertrag 2021 (abgerufen über gesetze-bayern.de)
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August 2025
Erste laufende Marktzahlen
Mit dem Marktmonitor beginnt die quartalsweise Veröffentlichung der Spieleinsätze der länderübergreifenden Angebote. Vorher gab es Jahreszahlen, seither eine Zeitreihe.
GGL-Marktmonitor Glücksspiel, Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL)
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10. Februar 2026
Jahresbilanz zum Sperrsystem
Die für OASIS zuständige Stelle veröffentlicht Bestand, Abfragen und bearbeitete Anträge für das Jahr 2025.
Bilanz 2025 zum Spielersperrsystem OASIS, Regierungspräsidium Darmstadt
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3. Juli 2026
Tätigkeitsbericht mit Kanalisierungsquote
Der Bericht stützt die Quote auf eine Untersuchung mit Daten aus 2024 und weist für 2025 bewusst keine eigene Kennzahl zur Größe des unerlaubten Marktes aus.
Tätigkeitsbericht 2025 der GGL, Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL)
Der Wortlaut zur Errichtung ist knapp und lässt keinen Auslegungsspielraum: Die Länder errichten zur Wahrnehmung der Aufgaben der Glücksspielaufsicht, insbesondere im Bereich des Internets, zum 1. Juli 2021 eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Alles Weitere zur Aufgabenverteilung steht in § 27f GlüStV 2021, Zuständigkeiten der Anstalt, ohne Datumsangabe je Aufgabe.
Quelle: § 27a GlüStV 2021, Errichtung der Anstalt, Glücksspielstaatsvertrag 2021 (abgerufen über gesetze-bayern.de).
Warum diese Normen für Statistik überhaupt zählen
Drei der wichtigsten Zahlen dieser Seite existieren nur, weil eine Norm sie erzeugt. Die Anzeigepflicht für die durchschnittliche Auszahlungsquote macht aus einer Betriebsinterna eine öffentliche Angabe, und sie schreibt sogar vor, wo sie stehen muss: dort, wo der Einsatz getätigt werden kann. Das Einzahlungslimit erzeugt eine anbieterübergreifende Datei, ohne die niemand wüsste, wie viel eine Person insgesamt einzahlen darf. Das Sperrsystem erzeugt Fallzahlen, die die zuständige Stelle jährlich veröffentlicht.
Bei den Geldspielgeräten arbeitet die Verordnung mit einer anderen Technik, die für Statistik fast noch wertvoller ist. Jedes Gerät enthält eine Kontrolleinrichtung, die sämtliche Einsätze, Gewinne und den Kasseninhalt zeitgerecht, unmittelbar und auslesbar erfasst. Damit gibt es an dieser Stelle keine Schätzung, sondern eine Messung, und deshalb sind die Angaben zum terrestrischen Automatenspiel im Jahrbuch belastbarer als vieles, was über den Online-Markt gesagt wird.
Umgekehrt zeigt die Gegenüberstellung, wo Zahlen fehlen müssen. Weil online keine stündliche Verlustgrenze existiert, gibt es auch keine Kennzahl dazu. Weil terrestrisch keine Anzeigepflicht für die Quote besteht, findet sich dort kein veröffentlichter Wert je Gerätetyp, sondern nur der Spielgewinnanteil, den die Marktstatistik ihrer Ertragsrechnung zugrunde legt. Eine fehlende Zahl ist in diesem Feld fast immer eine fehlende Pflicht, nicht ein Versäumnis der Statistik.
Rechtsgrundlagen: § 22a GlüStV 2021, Virtuelle Automatenspiele, § 6c GlüStV 2021, Selbstlimitierung und Limitdatei, § 8 und § 8a GlüStV 2021, Spielersperren und § 13 Spielverordnung (SpielV).
Häufige Fragen zur Rechtslage
Wie viel darf ein Spiel in Deutschland höchstens kosten?
Online einen Euro je Spiel (§ 22a Abs. 7 Satz 1), am Geldspielgerät in Spielhalle oder Gastronomie 0,20 Euro je Spiel (§ 13 Nr. 2).
Sind Online-Roulette und Online-Blackjack erlaubt?
Als virtuelle Automatenspiele nicht. Virtuelle Automatenspiele, die den herkömmlich in Spielbanken veranstalteten Tischspielen mit Bankhalter entsprechen, insbesondere Roulette, Black Jack oder Baccara, sind unzulässig (§ 22a Abs. 2 GlüStV 2021).
Muss die Auszahlungsquote angezeigt werden?
Online ja. Anzuzeigen sind die Wahrscheinlichkeit auf den Höchstgewinn und die durchschnittliche Auszahlungsquote je einen Euro Einsatz, und zwar dort, wo der Einsatz getätigt werden kann (§ 22a Abs. 3 Satz 3). Für Geldspielgeräte enthält die Spielverordnung keine solche Anzeigepflicht.
Wer ist die zuständige Aufsichtsbehörde?
Für länderübergreifende Angebote, insbesondere im Internet, die nach dem Staatsvertrag zum 1. Juli 2021 errichtete Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Halle (Saale). Das Sperrsystem führt das Regierungspräsidium Darmstadt, über die Bauartzulassung von Geldspielgeräten entscheidet die Physikalisch-Technische Bundesanstalt.
Gibt es online eine Verlustgrenze je Stunde?
Nein. Der Staatsvertrag arbeitet stattdessen mit einem anbieterübergreifenden Einzahlungslimit und einem Verbot des gleichzeitigen Spiels. Eine stündliche Verlustgrenze kennt nur die Spielverordnung, dort mit 60 Euro (§ 13 Nr. 4).
Quellen dieser Seite
- § 22a GlüStV 2021, Virtuelle Automatenspiele, Glücksspielstaatsvertrag 2021 (Landesrecht, hier abgerufen über gesetze-bayern.de). Einsatz, Dauer, Parallelspiel, Jackpotverbot, Anzeigepflicht, Zufall.
- § 27a GlüStV 2021, Errichtung der Anstalt, Glücksspielstaatsvertrag 2021 (abgerufen über gesetze-bayern.de). Errichtung und Rechtsform der Anstalt.
- § 27f GlüStV 2021, Zuständigkeiten der Anstalt, Glücksspielstaatsvertrag 2021 (abgerufen über gesetze-bayern.de). Zuständigkeiten der Anstalt.
- Über die GGL, Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL). Sitz und stufenweise Aufgabenübernahme.
- § 6c GlüStV 2021, Selbstlimitierung und Limitdatei, Glücksspielstaatsvertrag 2021 (abgerufen über gesetze-bayern.de). Einzahlungslimit und Limitdatei.
- § 8 und § 8a GlüStV 2021, Spielersperren, Glücksspielstaatsvertrag 2021 (abgerufen über gesetze-bayern.de). Sperrsystem und Mindestdauer.
- § 13 Spielverordnung (SpielV), Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit. Grenzwerte für Geldspielgeräte.
- §§ 11, 12, 15 Spielverordnung (SpielV), Zulassung der Bauart, Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit. Bauartzulassung, Prüfung, Zulassungszeichen.
Wie aus diesen Normen Zahlen werden, steht unter Quellen und Methodik. Die Prüfung einzelner Spiele behandelt Zufallsgenerator und Zulassung.